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Satzung des STC Burghausen e.V.

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C. ORGANE DES VEREINS

§ 15 Vereinsorgane

  1. Die Vereinsorgane sind
    • der Vorstand
    • der Gesamtvorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • die Ausschüsse
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 16 Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der erste oder zweite Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
  2. Der Vorstand gemäß Ziffer 1 leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  5. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl stattfinden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
  7. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§ 17 Gesamtvorstand

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Gesamtvorstand gebildet. Er besteht aus
    • dem Vorstand (§ 16)
    • dem Ausbildungsleiter
    • dem Gerätewart
    • dem Jugendleiter
    • den Ausschussvorsitzenden – soweit Ausschüsse gebildet wurden
    Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden.
  2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
  3. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht zum Vorstand (§ 16 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
  6. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

§ 18 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  3. Die Ladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Ladung durch elektronische Mitteilungen (E-Mail) ist ebenfalls zulässig. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
  4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift oder Absendung der E-Mail an die letzte bekannte Email-Adresse.
  5. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

§ 19 Inhalt der Tagesordnung

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen (soweit erforderlich)
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
    • Sonstiges
  2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 20 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 22 Kassenprüfer

  1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 23 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Vorsitzende von der Mitgliederversammlung berufen werden. Die übrigen Mitglieder werden vom Gesamtvorstand bestimmt.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen.

§ 24 Ordnungen

  1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
  2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
  3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen. Dies kann elektronisch erfolgen (z.B. Website des Vereins)

Michael Faatz