Sport Tauch Club Burghausen e.V. für Mitglieder auch auf Facebook

Satzung des STC Burghausen e.V.

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A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Verbandszugehörigkeit

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

§ 4 Geschäftsjahr

§ 5 Vereinsämter

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 6 Mitglieder

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 8 Aufnahmefolgen

§ 9 Rechte der Mitglieder

§ 10 Pflichten der Mitglieder

§ 11 Beiträge und Gebühren

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 13 Ausschluss

§ 14 Ehrungen

C. ORGANE DES VEREINS

§ 15 Vereinsorgane

§ 16 Vorstand

§ 17 Gesamtvorstand

§ 18 Mitgliederversammlung

§ 19 Inhalt der Tagesordnung

§ 20 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 22 Kassenprüfer

§ 23 Ausschüsse

§ 24 Ordnungen

D. SCHLUSSBESTlMMUNG

§ 25 Haftpflicht

§ 26 Sportunfälle

§ 27 Auflösung des Vereins


Hinweis: Der STC Burghausen hat gleichberechtigte weibliche und männliche Funktionsträger. Soweit in dieser Satzung aus Gründen der textlichen Vereinfachung nur die männliche Schreibweise benutzt wird, ist immer gleichbedeutend auch die weibliche Form gemeint.

 


A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sport-Tauch-Club Burghausen e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Burghausen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen unter der Nummer 10131.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des bayerischen Landessportverbandes BLSV, des bayerischen Landestauchsportverbandes BLTV und des VDST e.V.
  2. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, die Ausübung und die Förderung des Tauchsports und der sportlichen Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports,
    • Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
    • Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern,
    • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
    • Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
  4. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  7. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 3 Ziffer 5 dieser Satzung ist zu beachten.

 


B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 6 Mitglieder

  1. Der Verein unterscheidet:
    • ordentliche Mitglieder - aktiv
    • außerordentliche Mitglieder - aktiv
    • Ehrenmitglieder – aktiv
    • Fördermitglieder – nicht aktiv
  2. Außerordentliche Mitglieder sind
    • jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Gastmitglieder
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14 dieser Satzung.
  4. Nicht aktive Mitglieder nehmen ausnahmslos nicht an den sportlichen Vereinsveranstaltungen teil.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  3. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§ 8 Aufnahmefolgen

  1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
  3. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen. Eine Teilnahme am Tauchtraining und/oder sonstigen Tauchsportaktivitäten, die der Verein durchführt, ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeits-bescheinigung zulässig.

§ 11 Beiträge und Gebühren

  1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie Fördermitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
  5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
  6. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Einzelheiten kann eine Gebührenordnung regeln.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein wegen Zahlungsverzug der Beiträge und/oder aus wichtigem Grund (§ 13).
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 13 Ausschluss

  1. Durch Beschluss des Gesamtvorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere
    • grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    • erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,
    • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
    • unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 14 Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
  2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 


C. ORGANE DES VEREINS

§ 15 Vereinsorgane

  1. Die Vereinsorgane sind
    • der Vorstand
    • der Gesamtvorstand
    • die Mitgliederversammlung
    • die Ausschüsse
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 16 Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der erste oder zweite Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
  2. Der Vorstand gemäß Ziffer 1 leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
  5. Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so muss innerhalb von 3 Monaten eine Neuwahl stattfinden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
  7. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

§ 17 Gesamtvorstand

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Gesamtvorstand gebildet. Er besteht aus
    • dem Vorstand (§ 16)
    • dem Ausbildungsleiter
    • dem Gerätewart
    • dem Jugendleiter
    • den Ausschussvorsitzenden – soweit Ausschüsse gebildet wurden
    Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden.
  2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
  3. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben – auch nach Ablauf der Amtszeit – bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht zum Vorstand (§ 16 dieser Satzung) gehört, vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode einen Nachfolger kommissarisch einzusetzen.
  6. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

§ 18 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  3. Die Ladung zu der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Ladung durch elektronische Mitteilungen (E-Mail) ist ebenfalls zulässig. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
  4. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift oder Absendung der E-Mail an die letzte bekannte Email-Adresse.
  5. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung und hat das Ordnungsrecht.

§ 19 Inhalt der Tagesordnung

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen (soweit erforderlich)
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
    • Sonstiges
  2. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 20 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
  2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 21 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 22 Kassenprüfer

  1. Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 23 Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Vorsitzende von der Mitgliederversammlung berufen werden. Die übrigen Mitglieder werden vom Gesamtvorstand bestimmt.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Ausschussleiter einberufen.

§ 24 Ordnungen

  1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben. Die Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.
  2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
  3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen. Dies kann elektronisch erfolgen (z.B. Website des Vereins)

D. SCHLUSSBESTIMMUNG

 

§ 25 Haftpflicht, sonstige Haftung

  1. Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht – nicht.

§ 26 Sportunfälle

  1. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 27 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. § 20 der Satzung ist zu beachten.
  3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem zuständigen Landestauchsportverband zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.
  6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein anzumelden.

 


Michael Faatz