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Satzung des STC Burghausen e.V.

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B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 6 Mitglieder

  1. Der Verein unterscheidet:
    • ordentliche Mitglieder - aktiv
    • außerordentliche Mitglieder - aktiv
    • Ehrenmitglieder – aktiv
    • Fördermitglieder – nicht aktiv
  2. Außerordentliche Mitglieder sind
    • jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Gastmitglieder
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 14 dieser Satzung.
  4. Nicht aktive Mitglieder nehmen ausnahmslos nicht an den sportlichen Vereinsveranstaltungen teil.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  3. Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Aufnahme wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist unanfechtbar.

§ 8 Aufnahmefolgen

  1. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
  3. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
  5. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Nutzung von vereinseigenen Tauchausrüstungen oder Teilen hiervon die Tauchtauglichkeit nachzuweisen. Eine Teilnahme am Tauchtraining und/oder sonstigen Tauchsportaktivitäten, die der Verein durchführt, ist nur mit gültiger Tauchtauglichkeits-bescheinigung zulässig.

§ 11 Beiträge und Gebühren

  1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie Fördermitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Höhe der Aufnahmegebühr sowie deren Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die Mitgliedsversammlung fest. Sie kann eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen.
  5. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger erfolgloser Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist. In der letzten Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
  6. Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen eine Gebühr für die Teilnahme an einem Tauchkurs festzulegen. Einzelheiten kann eine Gebührenordnung regeln.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss aus dem Verein wegen Zahlungsverzug der Beiträge und/oder aus wichtigem Grund (§ 13).
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 13 Ausschluss

  1. Durch Beschluss des Gesamtvorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere
    • grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
    • erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung,
    • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
    • unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 14 Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
  2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

Michael Faatz