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D. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 25 Haftpflicht, sonstige Haftung
- Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins - haftet der Verein, seine Vertreter und Hilfspersonen den Mitgliedern gegenüber – soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht – nicht.
§ 26 Sportunfälle
- Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen.
- Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.
§ 27 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
- Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. § 20 der Satzung ist zu beachten.
- Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem zuständigen Landestauchsportverband zu übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.
- Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein anzumelden.